Mehrwertsteuer-Senkung: Warum bleibt die Unterrichtsgebühr gleich?

Der Musikunterricht an unserer Musikschule ist von der Umsatzsteuer befreit, da wir als Ersatzschule nach § 4 Nr. 21 a Buchstaben bb des Umsatzsteuergesetzes anerkannt sind, die ordnungsgemäß für einen Beruf als Musiker ausbildet (gemäß Bescheid der Regierung von Oberbayern).

Das bedeutet, die Unterrichtsgebühr wird schon seit Jahren ohne Mehrwertsteuer erhoben. Daran ändert sich auch nach dem 1. Juli 2020 nichts. Somit hat die Senkung der Mehrwertsteuer keine Auswirkung auf die Höhe der Unterrichtsgebühr.

Anders ist es in unserem Laden: Hier sind die Musikinstrumente, Noten und Zubehör-Artikel mehrwertsteuerpflichtig. Diese werden auch entsprechend preislich angepasst. Gerade in den Monaten Juli bis Dezember lohnt sich die Anschaffung eines teureren Musikinstruments.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht am Allgemein. Setze ein Lesezeichen auf den permalink.